Das OLG München (3. Strafsenat) hat mit Beschluss vom 23.09.2014 (Az. 3 Ws 599/14, 3 Ws 600/14)  eine möchlicher Weise weitreichende Entscheidung zur Frage der Ahndbarkeit der Konzernobergesellschaft für die Handlungen in der Sphäre der Tochtergesellschaft nach § 130 OWiG getroffen. Diese Frage wurde im Jahr 1981 durch den BGH ausdrücklich offengelassen. Nach Ansicht des OLG München (Orientierungssatz) kann die Anwendbarkeit des § 130 OWiG auf Konzernsachverhalte nicht pauschal beantwortet werden, sondern ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Damit hält der 3. Strafsenat eine Ahndung der Konzernmutter wegen einer Aufsichtspflichtverletzung gegenüber der Tochtergesellschaft nach § 130 OWiG für möglich und gibt die Richtung für künftige Entscheidungen vor. Hinsichtlich des Umfangs der Aufsichtspflicht schließt sich das OLG unter Verweis auf die Dissertation „Verantwortlichkeit in internationalen Konzernstrukturen nach § 130 OWiG“  der Ansicht von Caracas an, wonach auf die tatsächliche Einflussnahme der Konzernmutter auf die Tochtergesellschaft abzustellen ist. 

 

Siehe Zusammenfassung der Beschlüsse im Betriebs-Berater 

 

   

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