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Ich bin ein deutschlandweit bekannter Rechtsanwalt für die Themengebiete der Compliance, des Wirtschaftsstrafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts. Mein wissenschaftlich fundiertes Beratungsrepertoire umfasst komplexe Sachverhalte und Rechtsfragen zur Verantwortlichkeit in internationalen Konzernstrukturen nach §§ 130, 30 OWiG, Korruptionsprävention in nationalen wie transnationalen Unternehmensgeflechten, zum sog. internationalen Strafrecht und zu unternehmensinternen Ermittlungen (Internal Investigations). Dabei lege ich besonderen Wert auf eine ganzheitliche Beratung an der Schnittstelle zu weiteren Rechtsgebieten, wie dem Gesellschaftsrecht, dem Kartellrecht oder dem Arbeitsrecht.

 

Durch meine jahrelange Tätigkeit als angestellter Compliance Officer und Syndikusrechtsanwalt (vormals in einem DAX 40 - Versicherungskonzern und aktuell in einem namhaften international aufgestellten Rüstungskonzern) verfüge ich über ein breites und zugleich fundiertes fachliches Know-How hinsichtlich des Aufbaus und der Weiterentwicklung von konzernweiten Compliance Management Systemen, der Durchführung von Compliance-Risk-Assessments, der Verhandlung und Beratung zu komplexen internationalen Kooperations- und Projektverträgen mit Geschäftspartnern und staatlichen Beschaffungsbehörden sowie der Business-Partner-Due-Diligence. Auch die Durchführung von internen Ermittlungen und die Schulung von Mitarbeitern aller Hierarchieebenen zu diversen Compliancethemen gehören zu meinem Tätigkeitsfeld.

 

Neben zahlreichen Veröffentlichungen, die sowohl im Schrifttum als auch in der Rechtsprechung positiven Wiederhall fanden, halte ich Vorträge zu ausgesuchten Compliance-Themen und lehre in meiner Funktion als nebenberuflicher Hochschuldozent zu diversen Rechtsgebieten, wie allgemeines Zivilrecht, Wirtschaftsprivatrecht, Grundlagen des Rechts und Arbeitsrecht.  

 

Ich vertrete Ihre Interessen gerichtlich und außergerichtlich, sowohl regional als auch bundesweit.

 

Mitteilungen:

 

Münchener Kommentar zum StGB schließt sich der Auffassung von Dr. Caracas an: 

 

Der Münchener Kommentar zum StGB hat sich der Rechtsauffassung von Caracas zur Entbehrlichkeit der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts nach den §§ 3 ff. StGB bezogen auf die in § 130 OWiG geforderte Zuwiderhandlung angeschlossen, siehe Krick in: MüKO-StGB, Band 6, 4. Aufl. 2022, § 299 Rz. 428. Hintergrund war die Frage, ob eine Sanktionierung wegen unterlassener Aufsicht nach § 130 OWiG auch dann in Betracht kommt, wenn die hierfür erforderliche Zuwiderhandlung (zum Beispiel eine Bestechung im geschäftlichen Verkehr i.S.d. § 299 StGB) im Ausland völlig außerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Strafrechts gem. §§ 3 ff. StGB begangen wird. Diese Frage ist besonders in internationalen Konzernstrukturen von Bedeutung, da ein Verzicht auf die Eröffnung des räumlichen Geltungsbereichs des inländischen Strafrechts nach den §§ 3 ff. StGB für die Begründung der Zuwiderhandlung zu einer möglicherweise unerwarteten Ausweitung der Aufsichtspflicht deutscher Konzernmütter nach §§ 130, 30 OWiG führt. Soweit ersichtlich, war Caracas im deutschen Schrifttum der Erste, der ernsthaft die Ansicht vertreten hat, dass es für die im Ausland begangene Zuwiderhandlung nicht auf den räumlichen Geltungsbereich des deutschen Strafrechts gem. §§ 3 ff. StGB ankommt (siehe Diss. 2014: Verantwortlichkeit in internationalen Konzernstrukturen nach § 130 OWiG sowie CCZ 2015, S. 167 ff. und S. 218 ff.). Der Auffassung von Caracas schlossen sich sodann beispielsweise Kappel/Junkers in: NZWiSt 2016, S. 382 ff. und Michael Nagel in: Parigger/Helm/Stevens-Bartol, Arbeits- und Sozialstrafrecht OWiG, 1. Auflage 2021,  § 130 Rn. 70 an. Sollte diese Ansicht eines Tages auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung übernommen werden, könnte dies erhebliche Auswirkungen auf die Überwachungspflichten international aufgestellter Konzerne haben. Andererseits würde dadurch auch das Haftungsregime der §§ 130, 30 OWiG gestärkt werden, was die Einführung eines Verbandssanktionengesetzes, zumindest mit Blick auf die Erfassung derartiger Auslandssachverhalte, obsolet machen würde.

 

 

- Aufsatz erschienen:

  

Das geplante Verbandssanktionengesetz - ein untauglicher Versuch: CompRechtsPraktiker - Zeitschrift für Bankrecht, Bankaufsicht und Compliance (CRP), 11-12/2020, S. 220 ff.

 

Aufsatz erschienen:

 

Das geplante Verbandssanktionengesetz gibt Hungernden einen Mantel: Corporate Compliance Zeitschrift (CCZ) Heft 6 / 2020, S. 331 ff. 

 

- Stellungnahme von Dr. Caracas an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft in Bezug auf das nach Art. 1 vorgesehene Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (Verbandssanktionengesetz – VerSanG) in der Fassung vom 20.04.2020 (Download).   

 

- Aufsatz erschienen: 

 

Gilt das Sondervergütungsverbot nach § 48b VAG auch für Firmenkunden? von Caracas in Corporate Compliance Zeitschrift (CCZ) Heft 1 / 2019, S. 39 ff.

 

- Aufsatz erschienen:

 

Zur Anwendbarkeit von § 130 OWiG auf Konzernsachverhalte - Anmerkung zum Beschluss des OLG München vom 23.9.2014 – 3 Ws 599, 3 Ws 600/14: 

von Caracas in CCZ Heft 1 / 2016, S. 44 ff.

 

- Aufsatz erschienen: 

 

§ 130 OWiG - Das lange Schwert der Korruptionsbekämpfung im privaten Sektor - Teil 2

von Caracas in CCZ Heft 5 / 2015, S. 218 ff.

 

- Rechtsprechung:

 

OLG München (3. Strafsenat) schließt sich der Auffassung von Caracas an und bejaht eine mögliche Anwendbarkeit von   § 130 OWiG auf Konzernsachverhalte. Mehr

 

- Aufsatz erschienen: 

 

§ 130 OWiG - Das lange Schwert der Korruptionsbekämpfung im privaten Sektor - Teil 1

von Caracas in CCZ Heft 4 / 2015, S. 167 ff.

 

- Aufsatz erschienen:

Internal Investigations und Selbstbelastungsfreiheit, 

von Greco/Caracas in NStZ Heft 1 / 2015, S. 7 ff. 

  

- Untersuchung zur Korruptionsbekämpfung in international agierenden Konzernen nach § 130 OWiG erschienen. Siehe Inhaltsbeschreibung und Rezensionen 

 

 

 

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